AGB für Landmaschinentechniker

Stand 8/2014

1. Geltung


1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (_________) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.


1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www___________)

1.3.Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4.Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.


1.5.Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Angebot/Vertragsabschluss


2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich.


2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.


2.3.In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4.Kostenvoranschläge sind unverbindlich.


2.5.Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.6.Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch.


3. Preise

3.1.Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2.Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.


3.4.Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest ___% hinsichtlich

a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektiv-
vertrag, Betriebsvereinbarungen oder

b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kosten-
faktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen

der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen
der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe,

Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertrags-
abschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in

dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstel-
lungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.5.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als
wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und erfolgt

dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsba-
sis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag

abgeschlossen wurde.
3.6.Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei
Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.4 sowie bei Dauerschuldverhältnissen

gemäß Punkt 3.5 nur bei einzelvertraglicher Aushand-
lung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten

nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
4. Beigestellte Ware
4.1.Werden Geräte, Teile oder sonstige Materialien vom
Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden

einen Zuschlag von ______ % des Werts der beigestell-
ten Geräte, Teile bzw. des Materials zu berechnen.

4.2.Solche vom Kunden beigestellte Geräte, Teile und

sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Ge-
währleistung.

5. Zahlung

5.1.Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsab-
schluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest

nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf
einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen Vereinbarung.
5.3.Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei
verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu
berechnen; gegenüber unternehmerischen Kunden 9,2
%-Punkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB)

5.4.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha-
dens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als

Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehan-
delt wird.

5.5.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen
anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung
unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.6.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für

bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-
schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies

gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall,
dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs
Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge

den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindes-
tens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur
insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt
oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als
Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu,
soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang
mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen,
sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.8.Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-
währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und

werden der Rechnung zugerechnet.
5.9.Für zur Einbringlichmachung notwendige und
zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der
Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung
von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € ____
soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht. Gegenüber unternehmerischen Kunden
werden Mahnspesen in Höhe von € 40,- verrechnet
(§458 ABGB).
6. Bonitätsprüfung

6.1.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-
nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des

Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländi-
scher Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebs-
wirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG

und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt
werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt
frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen
sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung

geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsab-
schluss dem Kunden erteilten Informationen umschrie-
ben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger

Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-
tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage

verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitun-
gen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige

Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige
mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die

erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbe-
zügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur

Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den
notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.3.Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge

falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungs-
fähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen
Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese
weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin,
sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder
Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5.Die für die Leistungsausführung einschließlich des

Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermen-
gen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6.Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausfüh-
rung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt

der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und
Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1.Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte

geringfügige Änderungen unserer Leistungsausfüh-
rung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrau-
chern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall

ausgehandelt wird.
8.2.Sachlich (z.B. Baufortschritt, Anlagengröße, u. a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt
werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht
verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder

sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unse-
rem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während-
dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon

unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom
Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den
Vertrag unzumutbar machen.
9.2.Wird der Beginn der Leistungsausführung durch dem
Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder
unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der
Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so
werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und

vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus-
geschoben.

9.3.Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer-
und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren

Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
10.Leistungsverzug
10.1. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die
Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmeri-

schen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter
gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
11.Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.
12.Gefahrtragung
12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am
Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien
und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete
Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
13.Annahmeverzug
13.1. Gerät der Kunde länger als ____ Wochen in
Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug
mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz
angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung
der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen

wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsaus-
führung spezifizierten Geräte, Teile und Materialien

anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortset-
zung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den

jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbe-
schaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware
bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in
Höhe von ___ zusteht.
13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach ange-
messener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag
dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von ___ % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne
Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden

verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Scha-
denersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist

vom Verschulden unabhängig.
13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht
nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
14.Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-
gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung

unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens
und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde
und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforde-
rung bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbe-
haltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern

als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn
zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers
seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter
Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer

Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos ge-
mahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-
ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer

Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware
soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach
angemessener Vorankündigung.
14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kun-
de.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser
ausdrücklich erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und
bestmöglich verwerten.
15.Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder

Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöp-
fungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind

wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes
auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte

Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufge-
wendeten notwendigen und zweckentsprechenden

Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der
Ansprüche ist offenkundig.
15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.
16.Unser geistiges Eigentum
16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren

Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigen-
tum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die

Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-
Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugswei-
sen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustim-
mung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhal-
tung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegange-
nen Wissens Dritten gegenüber.

17.Gewährleistung
17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen
beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr
ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-
chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der

Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die
Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat

oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verwei-
gert hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten
Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden
behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-
nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzu-
räumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbe-
rechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene

Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit
oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu bewei-
sen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits

vorhanden war.

17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-
rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang

nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat

oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätes-
tens ______ Tage nach Übergabe an uns schriftlich

anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in
dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt
werden.
17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein

weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhe-
bung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden

unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar
ist.
17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
17.10.Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon

sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehme-
rischen Kunden an uns zu retournieren.

17.11.Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaf-
ten Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische

Kunde.

17.12.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzüg-
liche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.13.Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,

Verkabelungen u. ä. nicht in technisch einwandfreiem
und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten
Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser
Umstand kausal für den Mangel ist.
18.Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-
cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,

Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in
Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die
Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag

einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflicht-
versicherung.

18.3. Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich
des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies

jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehan-
delt wurde.

18.4. Weiters gelten obige Beschränkungen auch für
Schäden die durch Probefahrten und Probebetrieb
entstehen.
18.5. Schadenersatzansprüche unternehmerischer

Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Mona-
ten gerichtlich geltend zu machen.

18.6. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche

gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehil-
fe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne

Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden
zufügen.
18.7. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,

Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,

Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den
Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für

den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsaus-
schluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern

wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
18.8. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversi-
cherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport,

Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch

nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inan-
spruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt

sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem
Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
19.Salvatorische Klausel
19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein,
so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht
berührt.
19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde
verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend

vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatz-
regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis

der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
20.Allgemeines
20.1. Es gilt österreichisches Recht.
20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(___________).

20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-
hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem

unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist
das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.